OLG Hamm - Urteil vom 19.02.2019
9 U 192/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 353/15

Haftung des Halters eines Pkw wegen eines Brandschadens

OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 9 U 192/17

DRsp Nr. 2019/8161

Haftung des Halters eines Pkw wegen eines Brandschadens

Die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs 1 StVG erstreckt sich auf alle Schäden, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zugefügt werden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegung- und Transportfunktion des Fahrzeugs oder anderen Zwecken dienen, wie etwa der Wohnfunktion oder anderen, die die Benutzung des Fahrzeugs für den Fahrer sicher, leichter oder bequemer gestalten sollen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 86;

Gründe

I.