Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 08.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Versicherungsnehmers I aus und anlässlich des Brandschadens am 12./13.12.2014 (LKW mit dem Kennzeichen OE-## ##) im Objekt S-Straße ##, ##### P zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf die Klägerin (gem. § 86 VVG) erfolgt ist.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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