OLG Hamm - Urteil vom 22.03.2019
9 U 93/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 232/15

Haftung des Halters eines Lkw für einen durch einen Defekt im Bereich des Motorraums oder Führerhauses verursachten Brand

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 9 U 93/17

DRsp Nr. 2019/9024

Haftung des Halters eines Lkw für einen durch einen Defekt im Bereich des Motorraums oder Führerhauses verursachten Brand

1. Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden.2. Es kommt nicht darauf an, ob der zum Schaden des Dritten führenden Brand von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 08.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Versicherungsnehmers I aus und anlässlich des Brandschadens am 12./13.12.2014 (LKW mit dem Kennzeichen OE-## ##) im Objekt S-Straße ##, ##### P zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf die Klägerin (gem. § 86 VVG) erfolgt ist.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.