Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug kollidiert
AG Darmstadt, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 300 C 161/01
DRsp Nr. 2003/16827
Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug kollidiert
Verursacht jemand als Fahrer des Kraftfahrzeugs seines Arbeitgebers eine Kollision mit seinem eigenen Fahrzeug, entfällt die Halterhaftung des Arbeitgebers nicht deshalb, weil der Fahrer aufgrund Beschädigung seines Eigentums Verletzter beim Betrieb des Kraftfahrzeugs seines Arbeitgebers ist.