Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 -
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich nicht begründet, weil dem Landgericht zwar ein schwerwiegender Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StVG unterlaufen ist, die Klage aber aus anderen Gründen in der Sache nicht Erfolg haben kann. Daran kann auch das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug nichts ändern.
Im Einzelnen:
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