Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.12.2013 - Az. 4 U 69/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.259,86 € festgesetzt.
I.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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