Die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger erlitt am 02.11.2012 einen Arbeitsunfall. Dabei zog er sich unter anderem einen Muskelfaserriss im rechten Oberschenkel zu. Im weiteren Verlauf entwickelte sich im rechten Oberschenkel eine tiefe Beinvenenthrombose. Der Kläger erhielt ab dem 23.11.2012 das Medikament Marcumar.
1. 2. 3.
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