Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Erstattung eines seiner Ansicht nach unrichtigen Gutachtens im Anspruch.
1. 2. 1. 2.
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