Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter Sachwalterstellung für den Verkäufer
BGH, Urteil vom 29.01.1975 - Aktenzeichen VIII ZR 101/73
DRsp Nr. 1994/5536
Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter Sachwalterstellung für den Verkäufer
Nimmt im Kraftfahrzeuggewerbe der Fachhändler - oder eine Werksvertretung - beim Verkauf von Gebrauchtwagen als Vermittler und Abschlußvertreter eine uneingeschränkte Sachverwalterstellung für den Verkäufer ein, so haftet er grundsätzlich für Pflichtverletzungen bei Vertragsabschluß dem ihn vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens.