I. Die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Juli 2013 (
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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