Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die in beiden Instanzen durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen hat.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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