Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Nur ergänzend wird angemerkt:
Das Landgericht ist zu Recht von einer Verletzung einer Amtspflicht durch die beklagte Gemeinde ausgegangen, die ihre Grundlage darin hat, daß die beklagte Gemeinde für die E-straße als Gemeindestraße im Sinne von §
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