Der Kläger erlitt am 6. Juni 1992 (Pfingstsamstag) um 21.55 Uhr einen Motorradunfall auf der im Gebiet der beklagten Stadt gelegenen M. Straße (in Höhe der Firma D. & C.). Er verlangt deshalb von der beklagten Stadt Schadensersatz.
Die M. Straße ist Teil der Landesstraße L 357, für welche der Landschaftsverband Rheinland (Streithelfer des Klägers) Träger der Straßenbaulast ist. Im Bereich der Unfallstelle begrenzt die M. Straße die Ortslage der beklagten Stadt nach Süden. Eine förmliche Festsetzung der Straße in diesem Bereich als Ortsdurchfahrt (Festsetzung gemäß §
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|