LG Hamburg, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 12/99
Haftung bei einem Unfall eines parkenden Fahrzeugs vor einer Garage
OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 14 U 154/99
DRsp Nr. 2004/19463
Haftung bei einem Unfall eines parkenden Fahrzeugs vor einer Garage
Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten vor einer Garagenausfahrt abstellt, parkt unzulässig i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 3StVO. Setzt er das Fahrzeug zurück, um anderen Fahrzeugen das Ausfahren zu ermöglichen und beschädigt er dabei eines dieser Fahrzeuge beim Rangieren, so liegt allerdings keine Vorfahrtverletzung vor.