BGH - Urteil vom 09.02.2005
VIII ZR 82/03
Normen:
BGB § 932 Abs. 2 ; HGB § 366 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1076
BGHReport 2005, 722
DAR 2005, 277
DB 2005, 828
JuS 2005, 650
MDR 2005, 749
NJW 2005, 1365
WM 2005, 761
ZMR 2005, 352
zfs 2005, 442
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.03.2003
LG Darmstadt,

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Leasingfahrzeug durch die Leasinggesellschaft

BGH, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 82/03

DRsp Nr. 2005/3969

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Leasingfahrzeug durch die Leasinggesellschaft

»Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt.«

Normenkette:

BGB § 932 Abs. 2 ; HGB § 366 ;

Tatbestand: