Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (genauer: Nr. 7 - Zeichen 274.1 -), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVG nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
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