I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie auf Schadensersatz in Anspruch; der Beklagte seinerseits begehrt im Wege der Widerklage Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, nach Durchführung einer Gebrauchtfahrzeugbewertung einen als X Caprio bezeichneten PKW des Beklagten in Zahlung genommen hat, der zwar wie ein entsprechender X aussah, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut war und nicht von X stammte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen.
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