Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte die Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, ihm also nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Beklagte hat bei seiner Einfahrt in das Parkhaus nicht die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und nicht das missachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten musste (vgl. zur Problematik BGH NJW 2001, 2093).
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