Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 8 U 1484/92
DRsp Nr. 1994/12954
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls
Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h in einer langgezogenen Linkskurve, in der die Geschwindigkeit mittels Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt ist, trotz trockener Fahrbahn ins Schleudern, so führt er den Versicherungsfall auch dann grob fahrlässig herbei, wenn die erhöhte Geschwindigkeit für sich allein als Unfallursache ausscheidet.