Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
I.
Die Klägerin ist nicht berechtigt, wegen des Unfallschadens vom 3. Oktober 1996 an dem bei ihr kaskoversicherten Klein-LKW Fiat Ducato, welchen sie im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin V-B V G mit 21.000,-- DM reguliert hat, Rückgriff bei dem Beklagten zu nehmen (§ 67 VVG, §
1.
Ein derartiger Rückgriff gegen den mitversicherten berechtigten Fahrer eines Unfallfahrzeugs - um einen solchen handelt es sich bei dem Beklagten, der zum Unfallzeitpunkt als Angestellter des Streithelfers das dem Streithelfer von der Versicherungsnehmerin für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellte Nutzfahrzeug führte - steht dem Versicherer nur offen, wenn der Fahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§
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