Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Leistungen nicht zustehen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VVG).
Es ist dem Kläger als objektiv ganz gravierendes Verschulden anzulasten, mit dem LKW losgefahren zu sein, ohne die hochgestellte Kippermulde zuvor wieder abgesenkt zu haben. Dadurch ist es zu dem Anstoß gegen die Unterkante der Brücke und zu dem Schaden an dem versicherten Fahrzeug gekommen. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Umstände erkennbar, welche die Unaufmerksamkeit des Klägers in milderem Licht erscheinen lassen:
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