1. Bei einem Kfz-Diebstahl sind dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterungen nicht schon deshalb zu versagen, weil für eine früher gemeldete Entwendung eines anderen Fahrzeugs die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Diebstahl vorgetäuscht ist. 2. Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, daß sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen. Auch Unredlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem früher gemeldeten Diebstahl stehen, kommen als solche Tatsachen in Betracht, wenn sie feststehen.