Der Senat beabsichtigt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.05.2022, Az.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2022.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkanntem Umfang stattgegeben.
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