VGH Bayern - Beschluss vom 28.01.2019
11 C 18.2530
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; BayVwVfG Art. 39; BayVwVfG Art. 40;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 17.1476

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die aufgrund einer Erkrankung erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis; Vorliegen einer psychischen Erkrankung (multiple Persönlichkeitsstörung, affektive Psychose) als Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.2530

DRsp Nr. 2019/3522

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die aufgrund einer Erkrankung erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis; Vorliegen einer psychischen Erkrankung (multiple Persönlichkeitsstörung, affektive Psychose) als Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren AN 10 K 17.1476 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A..., F..., beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; BayVwVfG Art. 39; BayVwVfG Art. 40;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, CE79 (C1E > 12.000 kg, L 3), M und L.