VGH Bayern - Beschluss vom 01.02.2019
11 C 18.1631
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; FeV § 21 Abs. 1; FeV § 22; StVG § 2 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 17.2505

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Untätigkeitsklage; Antrag eines irakischen Staatsangehörigen auf Zulassung zur Führerscheinprüfung; Nicht ausreichender Nachweis der Identität durch eine Duldungsbescheinigung als Grund für die Nichtzulassung zur Führerscheinprüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.1631

DRsp Nr. 2019/3493

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Untätigkeitsklage; Antrag eines irakischen Staatsangehörigen auf Zulassung zur Führerscheinprüfung; Nicht ausreichender Nachweis der Identität durch eine Duldungsbescheinigung als Grund für die Nichtzulassung zur Führerscheinprüfung

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2018 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt F* ..., E* ..., mit der Maßgabe bewilligt, dass er auf die von ihm gegebenenfalls zu tragenden Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 31,00 EUR zu leisten hat.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; FeV § 21 Abs. 1; FeV § 22; StVG § 2 Abs. 6;

Gründe

I.

Der nach seinen Angaben 1987 im Irak geborene Antragsteller, der seit dem Jahr 2000 in Deutschland lebt und eine Duldungsbescheinigung innehat, mit der er nicht seiner Ausweis- oder Passpflicht genügt, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Untätigkeitsklage.