Die gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 9 Abs. 5StVO dem nach links in ein Grundstück Abbiegenden auferlegt, ist auch gegenüber einem vom Fahrbahnrand Anfahrenden zu beachten. Das fehlerhafte Verhalten des Anfahrenden ist erst bei der Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 2StVG zu berücksichtigen.