OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2001
2 Ss OWi 127/01
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 355
VRS 100, 468

Geschwindigkeitsüberschreitung; Zusatzschild; Werktag; werktags; Samstag; Arbeitstag

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 127/01

DRsp Nr. 2001/9425

Geschwindigkeitsüberschreitung; Zusatzschild; Werktag; werktags; Samstag; Arbeitstag

»1. Der Samstag ist auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". 2. Zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene sich auf ein sog. "Augenblicksversagen" beruft.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 mit seinem Pkw in Herne die BAB A 42 in Fahrrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät Multanova VR 6 F, das Amtsgericht ist von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen. Das Amtsgericht hat weiter u.a. ausgeführt, dass der Betroffene sich nicht darauf berufen könne, dass die durch das Zusatzschild zur Geschwindigkeitsbeschränkung geltende Beschränkung auf "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00" für die Tatzeit, einen Samstag, nicht gelte. Dieser sei nämlich ein Werktag im Sinn der Beschränkung.