I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Eine Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG hat es nicht getroffen.
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