OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2001
4 Ss OWi 180/01
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Geschwindigkeitsüberschreitung; Verwerfung; Vorsatz; Überschreitung um 107 km/h

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 180/01

DRsp Nr. 2001/9796

Geschwindigkeitsüberschreitung; Verwerfung; Vorsatz; Überschreitung um 107 km/h

»Bei einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 77 km/h ist die Annahme von Vorsatz nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Eine Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG hat es nicht getroffen.