I.
Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO (außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h) zu einer Geldbuße von 270,- EURO verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene ein kleines medizinisch-elektronisches Unternehmen. Um seine Kunden innerhalb Deutschlands aufzusuchen, ist er regelmäßig mit einem Geschäftsfahrzeug unterwegs, mit dem er pro Jahr ca. 120.000 km zurücklegt.
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