I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 01.01.2000 um 14.03 Uhr mit seinem Pkw BMW, polizeiliches Kennzeichen: WM - SL 777 in Recklinghausen die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dort gem. § 41 (Zeichen 274) StVO mit Zusatzschild 1052-36 (Bei Nässe) 80 km/h.
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