BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 40 Zeichen 136;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 12
Vorinstanzen:
LG Bremen - (Grund-) Urteil vom 02.04.1980 - 5 O 2421/79,
Geschwindigkeitsanpassung bei Zeichen 136 Kinder; Schmerzensgeld - dem Grunde nach - für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Bremen, Urteil vom 06.08.1980 - Aktenzeichen 3 U 20/80
DRsp Nr. 1994/8263
Geschwindigkeitsanpassung bei Zeichen 136 "Kinder"; Schmerzensgeld - dem Grunde nach - für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
1. Eine feste Regel für die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Schutzbereich des Gefahrenzeichens "Kinder" kann nicht aufgestellt werden. Die zulässige Geschwindigkeit hängt weitgehend davon ab, welchen seitlichen Abstand der Kraftfahrer von Sichthindernissen am Fahrbahnrand einhält, hinter denen plötzlich ein Kind auftauchen und auf die Fahrbahn laufen kann.2. Bei dem Gefahrenzeichen "Kinder" (Zeichen 136 zu § 40StVO) muß sich die Geschwindigkeit nach den jeweiligen Umständen richten; ihre Höhe hängt deshalb weitgehend davon ab, welchen seitlichen Abstand der Kraftfahrer von Sichthindernissen am Straßenrand einhalten kann, hinter denen plötzlich ein Kind auftauchen und auf die Fahrbahn laufen kann.
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