I. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Grundurteil des Landgerichts Leipzig vom 12.04.2013 - Az: 2 O 1825/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.917,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin 1/6 zu tragen, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 5/6.
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