OLG Zweibrücken - Urteil vom 10.07.2019
1 U 33/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; StVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 406/17
LG Kaiserslautern, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 406/17

Geltendmachung von Mietwagenkosten als erweiterten Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 1 U 33/18

DRsp Nr. 2024/8569

Geltendmachung von Mietwagenkosten als erweiterten Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall

Es geht nicht zu Lasten des Geschädigten, wenn bei einer Reparatur Verzögerungen auftreten, die durch eine fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, oder unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung einer Reparatur entstehen. Gleiches gilt für eine Überschreitung der prognostizierten Reparaturdauer.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.03.2018, Az. 3 O 406/17, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.087,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 1.087,15 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 05.07.2018 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.

4.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.