LG Deggendorf, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 663/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3913/19
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung
BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 152/20
DRsp Nr. 2021/13760
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung
a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Ein Schaden im Sinne des § 826BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.
1. Der Hersteller eines Motors mit illegaler Motorsteuerungssoftware haftet für Schadensersatzansprüche von Käufern entsprechender Fahrzeuge auch von Tochterunternehmen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.2. Den Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.
Tenor
- -
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" abrufen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.