OLG Hamburg - Beschluss vom 10.04.2018
14 U 106/17
Normen:
VVG § 81;
Fundstellen:
r+s 2019, 577
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 52/17

Geltendmachung eines Haftpflichtschadens

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 14 U 106/17

DRsp Nr. 2019/13887

Geltendmachung eines Haftpflichtschadens

Normenkette:

VVG § 81;

I. Hinweis

Der Berufung ist darin Recht zu geben, dass das Landgericht die für das Abstellen des Fahrzeugs benannte Zeugin hätte vernehmen müssen. Soweit Zeugen vorhanden sind, kann die erforderliche Vernehmung nicht durch die bloße Anhörung der Partei ersetzt werden, weil sie sich insoweit gerade nicht in Beweisnot befindet. Im Übrigen sind die Berufungsangriffe aber nicht begründet: