Geltendmachung des vollen Mehrwertsteuerbetrages bei Ersatzbeschaffung für ein total beschädigtes Kfz
BGH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen VI ZR 267/03
DRsp Nr. 2004/10818
Geltendmachung des vollen Mehrwertsteuerbetrages bei Ersatzbeschaffung für ein total beschädigtes Kfz
»Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25aUStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).«