I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 2, 284 Abs. 1 Satz1 SGB III eine Geldbuße in Höhe von fünftausend DM festgesetzt. Dazu hat es folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H.S. in H.. In dieser Eigenschaft stellte er den ausländischen Staatsbürger S.B. zum 1. 3. 2000 ein und beschäftigte ihn bis zum 30.4.2000. Dabei übersah der Betroffene, dass der S.B. diesbezüglich nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügte. B. hatte zwar eine Arbeitserlaubnis bis zum 27. 7. 2000, doch galt diese nur für den Bereich der Stadt Dortmund und nur für die dortige Firma M.. Bei entsprechend sorgfältiger Betrachtung der schriftlichen Arbeitserlaubnis hätte der Betroffene dies auch erkennen können. Immerhin hat der Betroffene den Arbeitnehmer sofort entlassen, nachdem er vom Arbeitsamt auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht worden war.
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