Gegenstand und Umfang öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; beherrschbare Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr durch eine Bordsteinkante
OLG Thüringen, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 3 U 829/99
DRsp Nr. 2004/1534
Gegenstand und Umfang öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; beherrschbare Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr durch eine Bordsteinkante
Die - auch zur Nachtzeit und nach Schneefall - erkennbare und beherrschbare Gefahr, die von einer 6 bis 7 cm hohen Bordsteinkante zwischen Fahrbahn und Straßenbahn-Gleisbett für den Kraftfahrzeugverkehr ausgeht, begründet nicht den Vorwurf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.