Die Berufung hat im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht nach den §§ 459 Abs. 1, 463 Satz 2, 477 Abs. 1 S. 1 BGB ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch in Höhe von 30.179,89 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 01.03.2000 zu, weil die Beklagte ihm einen erheblichen Mangel des verkauften Pkws arglistig verschwiegen hat. Mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist die Beklagte in Annahmeverzug.
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