Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15. Juni 2015 aufgehoben.
Das selbständige Verfallsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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