Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung
BGH, Beschluß vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 368/07
DRsp Nr. 2007/15767
Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung
Eine - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen ist nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zu werten und kann daher eine Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist.