BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. f, Neuwagen-Kaufvertrag 1
BGHR AGBG § 9 Verjährung 6
BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährungsfrist 2
BGHR BGB § 639 Abs. 2 Verjährungshemmung 2
DAR 1992, 177
DB 1992, 1769
DRsp I(130)340e
EWiR § 9 AGBG 10/92, 629
MDR 1992, 643
NJW 1992, 1236
WM 1992, 661
ZIP 1992, 706
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,
Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche; Auslegung eines Formular-Neuwagen-Kaufvertrages
BGH, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 65/91
DRsp Nr. 1992/397
Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche; Auslegung eines Formular-Neuwagen-Kaufvertrages
e. "Die Verkürzung der Verjährungsfrist des § 477BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig unwirksam.Folgende Klausel in einem formularmäßig abgeschlossenen Neuwagen-Kaufvertrag, die an eine vertragliche Gewährleistungsfrist von einem Jahr anknüpft, ist jedenfalls im Individualprozeß dahin auszulegen, daß ihr Satz 3 nicht zu einem Ende der Verjährungsfrist vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 477BGB) führt: "Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor".«