Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.08.2017 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.08.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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