OLG Dresden - Beschluss vom 21.05.2024
4 U 423/24
Normen:
VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1617/23

formelle Rechtswidrigkeit; Beitragserhöhung; Private Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen 4 U 423/24

DRsp Nr. 2024/9238

formelle Rechtswidrigkeit; Beitragserhöhung; Private Krankenversicherung

Die Mitteilung der für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung maßgeblichen Gründe kann sich auf die ausschlaggebenden Umstände beschränken; eine vollständige Aufführung aller bei der Anpassung einbezogenen Erwägungen ist nicht erforderlich; ihr Fehlen führt nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Anpassungsmitteilung.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 4.6.2024, 15.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.231,64 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 203;

Gründe