AG Berlin-Wedding, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 422/18
LG Berlin, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 41/20
Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB; Plausible Darstellung eines Energieeinspareffekts; Gegenständliche Beschreibung der betreffenden Maßnahme oder der Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert bzw. u-Wert) der renovierten Bauteile
BGH, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 59/21
DRsp Nr. 2023/381
Formelle Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559bBGB; Plausible Darstellung eines Energieeinspareffekts; Gegenständliche Beschreibung der betreffenden Maßnahme oder der Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert bzw. u-Wert) der renovierten Bauteile
a) Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559bBGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, WuM 2022, 542).b) Bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung ist zu beachten, dass das Formerfordernis nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB kein Selbstzweck ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 311/11, juris Rn. 18 [zum Begründungserfordernis nach § 558a BGB]). Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob für den Mieter mit der geforderten Information - ebenso wie im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 219/20, NJW-RR 2022, 952 Rn. 35) oder auch einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - , NJW 2016, , Rn. 17; vom 27. Oktober 2021 - , NJW-RR 2022, Rn. 34) - ein maßgeblicher Erkenntniswert verbunden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - , aaO Rn. 39, 41 ff.).
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