FG Niedersachsen - Beschluss vom 29.11.2000 (14 V 496/00) - DRsp Nr. 2001/2326
FG Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 14 V 496/00
DRsp Nr. 2001/2326
1. Beträgt die Jahres-Kfz-Steuer nicht mehr als 1000 DM, sind die materiellen Voraussetzungen für eine halbjährige Zahlungsweise für die Entrichtung der Kfz-Steuer gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nicht gegeben.2. § 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG verstößt nicht gegen das GG. Die Regelung liegt innerhalb der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit.3. Die Verpflichtung zur Vorwegentrichtung der Kfz-Steuer in einer Summe verstößt weder gegen Art. 14GG noch gegen die sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergebende Verpflichtung des Staates, bei der Steuergesetzgebung auf die Belange der schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.