Das Amtsgericht Iserlohn hat den Betroffenen durch Urteil vom 6. Januar 2000 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt und zudem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil entspreche in seiner Begründung nicht den Anforderungen, die nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen seien.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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