Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.
Mit Strafbefehl vom 6. November 2008, rechtskräftig seit 22. Dezember 2008, verurteilte das Amtsgericht Heidenheim den Kläger, der am 22. August 2008 auf der BAB 7 unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hatte, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung von neun Monaten an. Eine deutsche Fahrerlaubnis wurde ihm seither nicht mehr erteilt.
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