I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Der Beklagte begründet seine Berufung mit Rechtsfehlern des erstinstanzlichen Urteils.
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