LG Aachen, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 264/17
OLG Köln, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 59/18
Fehlende Eignung eines Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung
BGH, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 254/20
DRsp Nr. 2021/14377
Fehlende Eignung eines Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; VO 715/2007/EG Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2BGB, wenn es bei Übergabe an den Käufer mit einer - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG versehen ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Denn in einem solchen Fall besteht eine (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, so dass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2, §§ 133 B, 157 Ba) Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache.
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