BayObLG - Urteil vom 29.10.1998
5 St RR 167/98
Normen:
StVZO § 29 ; StGB § 348 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 183
DAR 1999, 175
NStZ 1999, 575
NStZ-RR 1999, 79
NZV 1999, 179
VRS 96, 236
VerkMitt 1999, 51

Falschbeurkundung im Amt durch den TÜV-Prüfer

BayObLG, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 5 St RR 167/98

DRsp Nr. 1999/2218

Falschbeurkundung im Amt durch den TÜV-Prüfer

»Auch bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer liegt keine Falschbeurkundung im Amt vor, wenn der Prüfer die Mängel im Prüfbericht nicht vermerkt, die Prüfplakette erteilt und den fristgemäßen Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugschein einträgt.«

Normenkette:

StVZO § 29 ; StGB § 348 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 20.3.1997 wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 90 DM. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der als Kraftfahrzeugsachverständiger beim TÜV tätige und hierbei auch mit der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO befaßte Angeklagte bei zwei mit schweren Mängeln behafteten Fahrzeugen vorsätzlich falsche Prüfberichte erstellt und für eines der Fahrzeuge zu Unrecht die Prüfplakette erteilt sowie die Eintragung zur nächsten Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugschein veranlaßt haben.